ASV Dienheim - 90 Jahre ASV
Satzung des Verein

Satzung des Verein

Vereinssatzung des
Angel-Sportvereins 1934 Dienheim / Rhein e. V.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Angel-Sportverein 1934 Dienheim / Rhein e. V. und ist in das Vereinsregister unter Vereinsregisternummer VR 1829 beim Amtsgericht Mainz ein-getragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 55276 Dienheim.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Aufgaben des Vereins

Zweck und Aufgaben des Vereins sind insbesondere:
a. Verbreitung und Verbesserung der waidgerechten Angelfischerei,
b. Hege und Pflege des Fischbestandes und der Vereinsgewässer im Sinne des Naturschutzes,
c. Abwehr schädlicher Einflüsse auf die Vereinsgewässer und den Fischbestand.
d. Beratung und Förderung der Mitglieder, insbesondere der Vereinsjugend, in mit dem Angelsport zusammenhängenden Fragen,
e. Schaffung und Erhaltung von Erholungsmöglichkeiten für Mitglieder und Nichtmitglieder,
f. Pacht, Erwerb, Errichtung, Erhaltung von Angelgewässern mit zugehörigen Gebäuden und Einrichtungen,
g. Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes und der natürlichen Wasserläufe,
h. Pflege der Geselligkeit und Kameradschaft,
i. der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und unabhängig von Geschlechts- oder Rassenzugehörigkeit neutral tätig.


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab-schnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen grundsätzlichen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsgemeinde Dienheim. Der Ortsgemeinderat entscheidet in diesem Fall über eine angemessene Aufteilung des Vereinsvermögens auf andere Ortsvereine.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft, Ehrenmitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahme-antrag entscheidet der Vorstand. Anträge von Minderjährigen bedürfen der schriftlichen Zustimmung eines Erziehungsberechtigten.
Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer durch außergewöhnlich lange Vereinstreue, lange Vorstandstätigkeit oder sonstige hervorragende Verdienste den Verein in besonderer Weise gefördert hat.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. mit dem Tod des Mitglieds
  2. durch freiwilligen Austritt
  3. durch Streichung von der Mitgliederliste
  4. durch Ausschluss aus dem Verein
    Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er wird grundsätzlich zum Schluss eines Kalenderjahres wirksam, soweit der Vor-stand aus Billigkeitsgesichtspunkten keine vorzeitige Wirksamkeit gewährt. Bereits erbrachte Jahresbeiträge sind nicht zu erstatten.
    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliedsliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mah-nungsschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
    Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Be-schluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Be-troffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu ma-chen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbe-schlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat die Mitgliederversammlung binnen Jahresfrist über die Berufung zu entscheiden. Ge-schieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht ergangen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder ver-säumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Jahresbeiträge werden im 2. Kalenderquartal fällig und erhoben.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§7 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus
 dem Vorsitzenden
 dem stellvertretenden Vorsitzenden
 dem Schatzmeister
als geschäftsführendem Vorstand.
Regelmäßig gehören weiter dem Vorstand an
 der Schriftführer
 der Jugendleiter
 der Gewässerbeauftragte
 der Gerätewart
 der Sportwart
und bis zu 7 Beisitzer, denen Vertreterfunktion / unterstützende Funktion zu vorstehen-den Vorstandsämtern zugeordnet werden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
Verwaltung und Geschäftsführung liegen beim geschäftsführenden Vorstand.

§8 Die Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung
  3. Ausführung der Beschlüsse
  4. Abschluss und Kündigung von Verträgen
  5. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
  6. Entscheidung über Billigkeitsmaßnahmen, soweit aus Gründen des Einzelfalles Stundung, Erlass oder Teilerlass von Mitgliedsbeiträgen oder Aufnahmegebühren geboten sind
  7. Ernennung von Ehrenmitgliedern, wobei der Beschluss einer Zweidrittelmehrheit bedarf

§9 Amtsdauer des Vorstandes und der Kassenprüfer

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglie-der. Das gleiche gilt für die beiden zu wählenden Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand an-gehören.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen bestellen.

§10 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen als Gesamtvorstand in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von mindestens vier Kalendertagen ist einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vor-stands sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
In dringenden Angelegenheiten, für die kein Aufschub bis zur nächsten Vorstandssitzung geboten ist, kann der Geschäftsführende Vorstand mit Zweidrittelmehrheit entscheiden. Der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende teilt dem Gesamtvorstand in seiner nächsten Sitzung die Entscheidung zur Information und Protokollierung mit.

§11 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat, eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer; Entlastung des Vorstandes;
  2. Festlegung der Höhe der Jahresbeiträge, Aufnahmegebühren und der Gebühren für An-gelerlaubnisscheine.
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes; Wahl von zwei Kassenprüfern.
  4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
  5. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages, sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;
  6. Vorhaben und Anschaffungen, die nicht den regelmäßig anfallenden Vereinsangelegenheiten zuzurechnen sind und im Einzelfall eine Wertgrenze von 3.000,00 € überschreiten.
    In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Einladung erfolgt an alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann auf An-trag die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden.
Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Abstimmungen/Wahlen erfolgen grundsätzlich in offener Abstimmung per Handzeichen. Die Abstimmung/Wahl muss schriftlich/geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies auf Antrag beschließen. In diesem Falle bestimmt/wählt die Versammlung zwei anwesende Mitglieder als Wahlkommission/Stimmenzähler.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des grundsätzlichen Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
Für Wahlen gilt folgendes:
Wählbar zum Vorstand oder als Kassenprüfer sind anwesende Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nicht anwesende Mitglieder sind wählbar, soweit deren schriftliches Einverständnis zur Kandidatur für ein bestimmtes Vorstandsamt oder als Kassenprüfer vorliegt. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. Ergibt sich der genaue Wortlaut zu einer Satzungsänderung aus einer Anlage zum Protokoll, so muss auch die Anlage zum Protokoll vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet werden.

§14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Satzungsänderungen können nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

§15 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die-se muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

§16 Vereinskasse und Kassenprüfung

Der Schatzmeister verwaltet verantwortlich die Vereinskasse und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben anhand der Belege. Er nimmt die Zahlungen an den Verein in Empfang; Auszahlungen, die nach Grund und Höhe keine regelmäßigen Ausgaben darstellen, sind nur auf Vorstandsbeschluss oder auf Freigabe des Vorsitzenden zu veranlassen. Für das Geschäftsjahr erstellt der Schatzmeister einen Jahresabschluss und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht zum Kassenstand und den wesentlichen Einnahmen und Ausgaben des Geschäftsjahres.
Der Jahresabschluss und die Einnahmen und Ausgaben des Geschäftsjahres werden durch die Kassenprüfer geprüft. Das Prüfungsergebnis teilen diese der Mitgliederversammlung mit. Die Kassenprüfer, Schatzmeister und Vorsitzender können auch Zwischenprüfungen im Verlauf eines Geschäftsjahres vorsehen.
Geldbestand der Jugendabteilung/Jugendkasse wird zum Ende des Geschäftsjahres in den Jahresabschluss übernommen, steht aber unmittelbar der Jugendabteilung wieder für Zwecke der Jugendarbeit für das Folgejahr zur Verfügung.

§17 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§18 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde in der ordentlichen Generalversamm-lung/Mitgliederversammlung vom 27.01.2012 beschlossen und tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz, Aktenzeichen VR 1829, in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Vereinssatzung außer Kraft.
Dienheim, den
Norbert Friedrich Heiko Krummeck

  1. Vorsitzender 2. Vorsitzender/stellvertr. Vors.